Der Religionsunterricht als gemeinsame Angelegenheit von Staat und Kirche basiert auf staatlichen Gesetzen und kirchlichen Ordnungen.
Die rechtlichen Grundlagen für den ev. Religionsunterricht und somit auch für seine Erteilung sind:
- Grundgesetz (Art. 7 Abs. 3 und Art. 4)
- Landesverfassung NRW (Art. 4, 14 und 22)
- Schulgesetz NRW (Art. 31 Abs. 3)
- Staatskirchenrechtliche Verträge
- (sog. Konkordate) und Vereinbarungen
- Kirchenordnung (Art. 192)
- Gemeinsame Vokationsordnung
Mitwirkung der Kirchen
Danach wirken die Kirchen und Religionsgemeinschaften in NRW bei folgenden Punkten der Vorbereitung und Durchführung des ev. Religionsunterrichts mit:
- Richtlinien, Lehrplänen und Lehrbüchern
- Lehrkräfte (Kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung des Ev. Religionsunterrichts)
- Bestellung von Professorinnen / Professoren und Fachleiterinnen / Fachleitern
- Einrichtung und Ausgestaltung der Studiengänge
- Organisation der Lehrerbildung mit eigenen Angeboten
- Einblick in das Prüfungsgeschehen und die Möglichkeit der Teilnahme an den Prüfungen
- Einblick in den konkreten Unterricht vor Ort und fachliche Begleitung der Lehrkräfte durch kirchliche Beauftragte
Ihre Ansprechpartnerin:
Sabine Flöthmann

Landeskirchenamt
Altstädter Kirchplatz 5
33602 Bielefeld
Telefon: 0521 594-152
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