Vokation in der EKvW
Ihr Wegweiser durch den Antragsdschungel.
Ihr Antrag auf kirchliche Bevollmächtigung

Wegweiser

In diesem Wegweiser finden Sie hilfreiche Fragen und Antworten, die Ihnen bei Ihrem Antrag der Vokation nützlich sein können.

 

Haben Sie das Fach Ev. Religion studiert?

Ja: Siehe Antrag und Informationen für die Erteilung der vorläufigen kirchlichen Unterrichtserlaubnis für das Fach Ev. Religionslehre.
Sofern Sie das Zweite Staatsexamen/die Staatsprüfung bereits bestanden haben und noch im Besitz einer gültigen vorläufigen kirchlichen Unterrichtserlaubnis sind: Siehe Antrag und Informationen für die Erteilung der Vokation.

Nein: Siehe Antrag und Informationen für die Erteilung der eingeschränkten kirchlichen Unterrichtserlaubnis zur fachfremden Erteilung von Ev. Religionslehre.
Sofern Sie anderweitige Qualifikationen für Ev. Religionslehre als das Lehrerexamen nachweisen:
siehe Informationen zum Seiteneinstieg/Vertretungslehrkräfte.

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 Wo (Ort/Bundesland) haben Sie das Fach Ev. Religion studiert?

Innerhalb NRW: Keine Anerkennung notwendig, wenn das Fach Ev. Religionslehre als originäre/s Lehrbefähigung/Lehramt absolviert wurde.
Sofern Sie anderweitige Qualifikationen für Ev. Religionslehre als das Lehrerexamen nachweisen, siehe Informationen zum Seiteneinstieg/Vertretungslehrkräfte.

Außerhalb NRW: In diesem Fall ist eine Anerkennung durch die jeweils zuständige Bezirksregierung notwendig, siehe Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen.
Sofern Sie in einem anderen Bundesland das Studium des Faches Ev. Religionslehre als Kurzfach, Leistungsnachweis, affines Fach etc. abgelegt haben und diese Qualifikation nicht vom Land NRW als äquivalentes Fach (Lehrbefähigung) anerkannt wurde, ist dies durch die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme zu ergänzen.
Siehe Antrag und Informationen für die Erteilung der eingeschränkten kirchlichen Unterrichtserlaubnis zur fachfremden Erteilung von Ev. Religionslehre; insbesondere Qualifizierungsmaßnahmen.

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Bei welcher Bezirksregierung bzw. in welchem Bundesland wollen Sie sich bewerben?

Innerhalb NRW: Siehe Zuständigkeiten der Landeskirchen NRW.
Sofern Sie anderweitige Qualifikationen für Ev. Religionslehre als das Lehrerexamen nachweisen, siehe Informationen zum Seiteneinstieg/Vertretungslehrkräfte.

Außerhalb NRW: Sofern Sie sich außerhalb von NRW für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst/Schuldienst bewerben, wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständige Landeskirche. Die kirchliche Bevollmächtigung von den Gliedkirchen innerhalb NRW ist nur gültig für das Bundesland NRW. Sollten Sie schon im Besitz einer Vocatio (kirchlichen Bevollmächtigung) durch eine der Landeskirchen NRW sein, bedarf diese der Anerkennung der dann zuständigen Landeskirche Ihres Einsatzortes. Siehe Hinweis zur Anerkennung der Vocatio.

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Bewerben Sie sich im Land NRW für den Vorbereitungs- oder Schuldienst?

Vorbereitungsdienst: Bzgl. Ihrer Vorlagefrist der kirchlichen Bevollmächtigung für den Vorbereitungsdienst zum 1. Mai bzw. 1. November, siehe Informationen zur Vorlagefrist der kirchlichen Bevollmächtigung.

Schuldienst: Grundständig ausgebildete Lehrkräfte sollten möglichst frühzeitig den Antrag auf Erteilung der kirchlichen Bevollmächtigung stellen.
Wenn Sie sich für den Seiteneinstieg bewerben, kann die kirchliche Bevollmächtigung erst nach Vorlage eines Nachweises (Bezirksregierung/Schule) über die zu absolvierende Maßnahme erteilt werden, siehe Informationen zum Seiteneinstieg/Vertretungslehrkräfte.

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Nach welchen Rechtsgrundlagen erfolgt Ihre Freistellung zur Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen oder zur Teilnahme an der Vokationstagung?

Fort- und Weiterbildung: => § 57 (3) Schulgesetz NRW (BASS 1-1)
=> Fort- und Weiterbildungserlass (BASS 20-22 Nr. 8)
=> Fort- und Weiterbildung anderer Träger (BASS 20-23 Nr. 3)
=> Vereinbarung kirchliche LFB (BASS 20-52 Nr. 4)
=> ADO § 11 (BASS 21-02 Nr. 4)
=> Sonderurlaubsverordnung NRW

Vokationstagung: Für den Erwerb einer Fakultas im Fach Ev. Religionslehre kann Sonderurlaub unter Belassung der Dienstbezüge bis zu vier Wochen im Urlaubsjahr erteilt werden (s. § 3 Abs. 3 der Vereinbarung über die kirchliche Lehrerfortbildung, BASS 20-52 Nr. 4).
Siehe auch: Schulministerium NRW

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Ihre Ansprechpartnerin:
Sabine Flöthmann

 Sabine  Flöthmann

Landeskirchenamt

Altstädter Kirchplatz 5
33602 Bielefeld

Telefon: 0521 594-152

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