Vokation in der EKvW
Alle wichtigen Infos für eine erfolgreiche Antragstellung.
Eingeschränkte kirchliche Unterrichtserlaubnis

Für den fachfremden Einsatz

In Bedarfsfällen können die Landeskirchen eine eingeschränkte kirchliche Unterrichtserlaubnis ausstellen für Lehrkräfte, die keine Teil- oder Erweiterungsprüfung im Fach Ev. Religionslehre abgelegt haben.

  • Für die Erteilung der eingeschränkten kirchlichen Unterrichtserlaubnis ist die Landeskirche zuständig, in deren Bereich der Schulort liegt.
  • Nach den landesrechtlichen Regelungen und Vereinbarungen der Gliedkirchen NRW mit dem Land NRW darf in Schulen der ev. Religionsunterricht nur von Personen erteilt werden, die auch im Besitz der kirchlichen Bevollmächtigung sind.
    Lehramtsinhaber/innen, die im Rahmen einer ersten Staatsprüfung für ein Lehramt keine Teilprüfung oder keine Erweiterungsprüfung im Fach Ev. Religionslehre abgelegt haben, können im Bedarfsfall zur Erteilung von Religionsunterricht eingesetzt werden, wenn die zuständige Kirche die kirchliche Bevollmächtigung erteilt hat.
  • Eine eingeschränkte kirchliche Unterrichtserlaubnis zur fachfremden Erteilung von Ev. Religionslehre kann auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:
  1. abgeschlossene Lehrerausbildung (1. und 2. Staatsexamen bzw. Bachelor/Master of Education/Staatsexamen bzw. ein Äquivalent hierzu);
  2. Anstellung an einer Schule;
  3. Nachweis des Bedarfs für fachfremden Unterricht (z. B. Lehrermangel), i. d. Regel nachgewiesen durch die Stellungnahme der Schulleitung über das zuständige Schulreferat bzw. die/den Bezirksbeauftragte/n;
  4. positive Stellungnahme des Schulreferats bzw. der/des Bezirksbeauftragten;
  5. Teilnahme an religionspädagogischen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen.
  • Die Unterrichtserlaubnis wird bis zu einem Umfang von vier Wochenstunden erteilt, ist auf die Bedarfsschule eingeschränkt und auf die Dauer von höchstens einem Schuljahr befristet. Auf Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen wird hingewiesen (s. o. Ziffer 5). Sollte innerhalb der Gültigkeitsdauer der kirchlichen Unterrichtserlaubnis ein Wechsel an eine Schule erfolgen, an der auch Bedarf an fachfremder Erteilung von Ev. Religionslehre besteht, muss ein erneuter Antrag (an die zuständige Landeskirche) gestellt werden.
  • In besonders begründeten Fällen ist bei Nachweis eines weiter bestehenden Bedarfs eine befristete Verlängerung auf Antrag möglich. Dies setzt die nachgewiesene Teilnahme an Lehrerfortbildungen aus unserem Angebot und eine verbindliche Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme voraus (siehe kirchliche Unterstützungssysteme); eine aktuelle kirchliche Mitgliedsbescheinigung ist beizufügen.

    Die Ev. Landeskirchen in NRW sind dankbar für die Bereitschaft, das Fach Ev. Religionslehre fachfremd zu unterrichten. Dennoch wird nach Ablauf der kirchlichen Unterrichtserlaubnis (ohne entsprechenden Qualifizierungsabschluss) daher ggf. zusammen mit der staatlichen Schulaufsicht geprüft, ob staatliche Lehrkräfte mit der Fakultas Ev. Religionslehre bzw. einer Qualifikation für dieses Fach oder auch kirchliche Lehrkräfte zur Verfügung stehen und eingesetzt werden können.
  • Bei dauerhaft beabsichtigtem fachfremden Einsatz ist die Teilnahme an einem der angebotenen Qualifizierungskursebis zur Sekundarstufe I anzustreben. Diese Angebote der (staatlichen) Weiterbildung finden je nach Kurs regelmäßig (jährlich/zweijährlich) statt. Die Teilnahme ist auf dem Dienstwege bei der zuständigen Schulaufsicht zu beantragen. Bei Genehmigung wird je nach Kurs eine entsprechende Unterrichtsbefreiung erteilt. Die Qualifizierungskurse in Ev. Religionslehre werden vom Pädagogischen Institut (in Zusammenarbeit mit dem Schulreferat) durchgeführt.

    Für Lehrkräfte an Berufskollegs bietet das Pädagogisch-Theologische-Institut der Evangelischen Kirche im Rheinland einen Zertifikatskurs Berufskolleg an. Bei entsprechendem Interesse wenden Sie sich bitte an die Evangelische Kirche im Rheinland.

    Für Lehrkräfte der Sekundarstufe II werden derzeit keine Qualifizierungskurse angeboten. Die Weiterbildung erfolgt nur über die staatliche Erweiterungsprüfung mit dem Erwerb der staatlichen Fakultas (Lehrbefähigung).
  • Bei Nachweis einer verbindlichen Anmeldung zu einer Qualifizierungsmaßnahme wird die eingeschränkte kirchliche Unterrichtserlaubnis für die Dauer dieser Maßnahme bis zum Abschluss der Vokation erteilt.
  • Eine eingeschränkte kirchliche Unterrichtserlaubnis zur fachfremden Erteilung von Ev. Religionslehre kann auch dann erteilt werden, wenn keine originäre Lehramtsausbildung nachgewiesen werden kann, Sie aber über eine entsprechende Qualifikation inkl. einer besonderen religionspädagogischen Ausbildung (pädagogisch-didaktische Qualifikation) für das Fach Ev. Religionslehre verfügen und ein Einsatz als Vertretungslehrkraft (siehe „VERENA“ Land NRW) erfolgen soll. Darüber wird jeweils im Einzelfall entschieden.
    Eine auf dieser Basis erteilte kirchliche Unterrichtserlaubnis kann dann verlängert werden, wenn durch einen angestrebten Seiteneinstieg in den Schuldienst des Landes NRW nachweislich eine Anstellung in den Schuldienst des Landes NRW erfolgt.
     
  • Studierende, die sich im Studium für das Fach Ev. Religionslehre befinden oder auch bereits ihr Studium abgeschlossen haben, sich aber noch nicht in der praktischen Ausbildungsphase (Vorbereitungsdienst) befinden, können grundsätzlich keine eingeschränkte kirchliche Unterrichtserlaubnis zur (fachfremden) Erteilung von Ev. Religionslehre erhalten. Nur bei dringendem Vertretungserfordernis kann im Einzelfall die Erteilung einer auf die Bedarfsschule eingeschränkten kirchlichen Unterrichtserlaubnis zur (fachfremden) Erteilung von Ev. Religionslehre befristet erfolgen, wenn eine religionspädagogisch-didaktische Begleitung sichergestellt ist. Hierbei müssen Studierende nachweisen, dass sie sich höchstens eineinhalb Semester vor Abschluss ihres Studiums (Master) befinden.

Religionslehrkräfte im Fach Ev. Religionslehre werden durch die kirchlichen Unterstützungssysteme geistlich und fachlich in ihrer Qualifizierungszeit und ihrem Beruf begleitet.

Eine weitere Aufgabe ist die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zur Vorbereitung auf den Abschluss einer entsprechenden Qualifikation im Fach Evangelische Religionslehre und anschließenden Vokation.

Ihre Ansprechpartnerin:
Sabine Flöthmann

 Sabine  Flöthmann

Landeskirchenamt

Altstädter Kirchplatz 5
33602 Bielefeld

Telefon: 0521 594-152

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